Verkaufs- und Lieferbedingungen

1.0 UMFANG DER LIEFERUNGEN UND SONSTIGER LEISTUNGEN

Dieser bestimmt sich, selbst bei Nebenabreden und späteren Änderungen ausschließlich nach unserer schriftlichen
Bestätigung. Sollten in unserer AB irgendwelche Fehler auftreten, so müssen uns diese vom Käufer innerhalb 3 Tagen
schriftlich angezeigt werden. Bei Stillschweigen des Käufers betrachten wir sämtliche Angaben als richtig und als vom
Käufer ordnungsgemäß angenommen. Abweichende Geschäftsbedingungen unseres Vertragspartners haben nur dann
Gültigkeit, wenn sie ausdrücklich anerkannt und schriftlich bestätigt werden. Erhält unser Vertragspartner erst mit der
Auftragsbestätigung Kenntnis von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen, so hat er den Auftrag unverzüglich nach
Erhalt der Verkaufsbestätigung nachweisbar schriftlich zu widerrufen, falls er diese nicht akzeptiert.

1.1 Die in Prospekten, Abbildungen, Preislisten usw. enthaltenen Angaben über Gewicht, Maße, Leistungen usw. sind
nur maßgeblich, wenn in der AB ausdrücklich auf sie Bezug genommen wurde.

1.2 Bei Lieferung von Stangenware ist aus produktionstechnischen Gründen ein Mindermaß von bis zu 2 % möglich.
Dieses Mindermaß hat keinen Einfluss auf die Rechnungsstellung.

2.0 PREISE

Die Preise unseres Angebotes sind auf Grund der am Angebotstag bestehenden Produktions- und Materialkosten
erstellt und sind daher bis zur Auftragserteilung bzw. deren Bestätigung freibleibend. Sollten sich die Kosten bis zum
Zeitpunkt der Lieferung, insbesondere bei langfristigen Lieferungen verändern, so gehen diese Veränderungen zu
Gunsten bzw. Lasten des Vertragspartners, wenn nicht ausdrücklich Fixpreise vereinbart wurden. In unseren
Preisangaben ist der jeweils geltende MWSt.-Betrag nicht enthalten.

3.0 ZAHLUNGEN

Sofern nicht anders bestätigt, sind unsere Rechnungen binnen 8 Tagen rein netto fällig.

3.1 Wir sind berechtigt, Lieferungen per Nachnahme vorzunehmen.

3.2 Bei Zahlungen sind wir berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 4% über der jeweiligen Bankrate der
Österreichischen Nationalbank zu verrechnen.

3.3 Ist unser Vertragspartner mit einer Zahlung im Rückstand, so sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer Verpflichtung
oder allfällig weiterer Verpflichtungen bis zur Bewirkung der rückständigen Zahlung aufzuschieben.

3.4 Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen Mängelrüge oder angeblichen Gegenforderungen, gleich welcher Art und
Rechtsgrund, insbesondere auch wegen angeblicher Schadenersatzansprüche, sowie die Aufrechnung mit allen
diesen Forderungen ist ausgeschlossen.

3.5 Allfällige Stundungen werden unter der Bedingung der Einhaltung der vereinbarten Zahlungsfristen gewährt. Im Falle
des Verzuges werden daher ohne Rücksicht auf die Fälligkeitstermine sämtliche Forderungen sofort fällig.

3.6 Schecks werden nur zahlungshalber angenommen. Alle daraus resultierenden Spesen gehen zu Lasten des
Schuldners.

3.7 Im Falle eines Verzuges unseres Vertragspartners ist dieser verpflichtet, sämtliche für die Betreibung unserer
Forderung aufgewendeten Kosten, insbesondere auch Mahnkosten zu bezahlen und diese im Falle der gerichtlichen
Geltendmachung unter dem Titel des Schadenersatzes auszuweisen. Ungeachtet allfälliger Widmungserklärungen
unseres Vertragspartners sind wir berechtigt Zahlungen vorerst auf Kosten, sodann auf Zinsen und letztlich auf Kapital
gutzuschreiben.

4.0 VERSAND

Der Versand der Ware erfolgt für Rechnung und Gefahr des Bestellers, auch wenn wir die Frachtkosten tragen. Wir
haben das Recht, die Versandart zu bestimmen. Ebenso behalten wir uns die Art der Verpackung vor.

5.0 LIEFERFRISTEN UND ÜBERNAHME DER LEISTUNGEN

5.1 Es liegt in unserem Interesse, die Lieferfristen sorgfältig einzuhalten. Aus Überschreitung der Lieferfristen können
Schadenersatzansprüche nicht geltend gemacht werden.

5.2 Der Käufer ist verpflichtet, die Ware sofort nach Lieferung bzw. Bereitstellung zu übernehmen. Als Rechnungsdatum
gilt der Tag der Lieferung bzw. Anzeigetag der Bereitstellung.

6.0 GEWÄHRLEISTUNG

6.1 Mängelrügen müssen unverzüglich bei Empfang der Ware schriftlich geltend gemacht werden, damit die Möglichkeit
einer ordnungsgemäßen Überprüfung besteht. Dies gilt insbesondere für äußerlich erkennbare Mängel,
Beschädigungen und allfällige Ausführungsmängel. Mängel, die bei Teillieferungen nicht sofort gerügt werden (mangels
Berücksichtigung für Folgelieferungen) können bei späteren Teillieferungen nicht mehr geltend gemacht werden.

6.2 Wir leisten unserem Vertragspartner gegenüber für die Dauer von 6 Monaten ab dem Tage der Übergabe
(Lieferscheindatum) Gewähr für fachgemäße Verarbeitung der verwendeten Materialien. Unsere Gewährleistung
umfasst den Austausch bzw. wenn vertretbar die Verbesserung der Ware. Sollten beanstandete Teile (z.B. wegen
Beschädigung) nicht zurückgegeben werden, so wird dafür kein Ersatz geleistet.

6.3 Für die Verarbeitung von beigestelltem Material wird keine wie auch immer geartete Gewährleistung übernommen.

6.4 Weitere Ansprüche, wie zum Beispiel Schadenersatz, Folgeschäden, Transportkosten, Wandlung oder Minderung
sind ausgeschlossen.

6.5 Voraussetzung für die Berücksichtigung von Mängelrügen und von Leistungen auf Grund von
Gewährleistungsansprüchen ist jedoch die Erfüllung der Vertragsverpflichtungen unseres Auftraggebers, insbesondere
der vereinbarten Zahlungsbedingungen (3,4).

7.0 EIGENTUMSVORBEHALT

Wir behalten uns das Eigentumsrecht an allen von uns gelieferten Waren bis zur vollständigen Berichtigung des
Kaufpreises oder des Werklohnes samt Zinsen und Nebengebühren vor. Der Käufer ist zur Weitergabe seines
hinsichtlich des Kaufgegenstandes bestehenden Anwartschaftsrechtes im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, jedoch
nicht zu einer Verpfändung oder Sicherungsübereignung des Kaufgegenstandes befugt. Der Käufer hat uns von einer
Pfändung durch Dritte umgehend in Kenntnis zu setzen und bei der Geltendmachung unserer Rechte in jeder Weise
mitzuwirken. Hierbei entstehende Kosten gehen zu Lasten des Käufers. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf
die durch Verarbeitung entstehenden Erzeugnisse. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung unserer Ware mit
anderem Material erwerben wir Miteigentum an dem dadurch entstehenden Erzeugnis im Verhältnis des Wertes unserer
Ware zu dem des anderen Materials. Im Falle einer Veräußerung der durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermengung
unserer Vorbehaltsware mit anderen Waren neu entstandenen Sache durch den Käufer an Dritte, erwerben wir
Miteigentum am erzielten Verkaufserlös im Verhältnis der beiderseitigen Warenanteile.
Alle Forderungen aus dem Verkauf von Waren, an denen uns Vorbehaltseigentumsrechte zustehen, tritt der Käufer
schon jetzt – gegebenenfalls in der Höhe unseres Miteigentumsanteils – zur Sicherung und Befriedigung ab. Der Käufer
darf diese Forderungen weder zur Sicherung noch zur Befriedigung an Dritte abtreten. Von unseren Rechten aus dieser
Abtretung (Zession) machen wir nur Gebrauch, wenn der Käufer mit seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber uns in
Verzug gerät. Der Käufer ist auf unser Verlangen verpflichtet, uns Name und Anschrift seiner Abnehmer sowie Bestand
und Höhe aus dem Weiterverkauf resultierenden Forderungen bekannt zu geben, sowie seinem jeweiligen Abnehmer die
Forderungsabtretung mitzuteilen. Weiters ist der Käufer verpflichtet, in seinen Geschäftsbüchern die Abtretung dieser
Forderung an uns gleichzeitig mit der Fakturierung an seinen Kunden in geeigneter Weise ersichtlich zu machen.
Alle durch Barverkäufe von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, in Empfang genommene Beträge
übereignet der Käufer schon jetzt bis zur Höhe der uns zu diesem Zeitpunkt aus der Lieferung dieser Ware gegen ihn
zustehenden Forderungen an uns und wir weisen den Käufer schon jetzt an, diese Beträge für uns
innezuhaben. Von unserem Recht aus dieser Übereignung machen wir nur dann Gebrauch, wenn der Käufer mit seinen
Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber in Verzug gerät.
Wird über das Vermögen des Käufers ein Insolvenzverfahren eröffnet, gelten die vorstehenden Bestimmungen über den
Eigentumsvorbehalt weiter. In diesem Fall treffen die Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung den Ausgleichs- bzw.
Masseverwalter. Werden die von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren nach Eröffnung des
Insolvenzverfahrens veräußert, so sind wir berechtigt, unbeschadet weitergehender Ersatzansprüche, die Aussonderung
des bereits geleisteten Entgeltes aus der Masse. Wenn aber das Entgelt noch nicht geleistet worden ist, die Abtretung
des Rechtes auf das ausstehende Entgelt zu verlangen. Sollte der Erlös aus der Veräußerung der von uns unter
Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren nicht mehr ausscheidbar gesondert vorhanden sein, so steht uns ein
Bereicherungsanspruch gegen die Masse in der Höhe unserer Ansprüche zu.

8.0 ABWICKLUNG

Wenn ein Geschäftsfall über einen Zwischenhändler abgewickelt wird, so gehen unsere Verkaufs – und
Lieferbedingungen auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Händler über.

9.0 ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND

Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen sowie ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz unserer Firma in A-4702
Wallern.
topform mössenböck gmbh, schallerbacher straße 51, 4702 wallern
LG Wels, FN 190146b DVR 1038907